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Vertraglich übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten

Veräußerungskosten sind Betriebsausgaben, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Das Verbot, Gewerbesteuer als Betriebsausgaben abzuziehen, gilt nur für den Schuldner der Gewerbesteuer. Foto: andyller/Stock.Adobe.com

Ein Kommanditist veräußerte seinen Geschäftsanteil an einer GmbH & Co. KG. Er vereinbarte mit dem Käufer, dass beide die dabei aufgrund einer vorangegangenen Verschmelzung anfallende Gewerbesteuer jeweils zur Hälfte tragen sollten. Im Rahmen der Feststellungserklärung erklärte die GmbH & Co. KG aus dem Verkauf einen Veräußerungsgewinn. Bei dessen  Ermittlung minderte sie den Veräußerungserlös auch um die vom verkaufenden Kommanditisten übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten.

Gewinnausschüttungsanspruch aus GmbH-Beteiligung kann bei hinreichender Sicherheit auch ohne Gewinnverwendungsbeschluss zu aktivieren sein

Hat ein Bilanzierender GmbH-Anteile im Betriebs-vermögen, so sind Gewinnausschüttungsansprüche hieraus erst zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungs-beschluss der GmbH vorliegt. Foto: magele picture/Stock.Adobe.com

Hat ein Bilanzierender GmbH-Anteile im Betriebsvermögen, so sind Gewinnausschüttungsansprüche hieraus erst zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der GmbH vorliegt. Allerdings kann auch ein erst künftig entstehender Anspruch zu aktivieren sein, wenn er wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist.

Formwechsel einer OHG in eine GmbH

Die Umwandlung einer Offenen-Handelsgesellschaft (OHG) in eine GmbH ist zulässig. Dabei bestimmte Vorschriften zu beachten. Foto: magele-picture/stock.adobe.com

Wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und andere Gründe zwingen Unternehmen, ihre Organisationsstrukturen einer ständigen Prüfung zu unterziehen und ggf. durch Umwandlung in eine andere Rechtsform anzupassen. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig und von den jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen und ihrer Beteiligten abhängig.

Aufwendungen für Veranstaltungen können gemischt veranlasst sein und damit zum Abzug berechtigen

Sind Gäste aus dem privaten Umfeld des Unternehmers auf einer Firmenveranstaltung, können die Kosten nichr vollständig steuermindernd geltend gemacht werden. ©Photographeeeu - stock.adobe.com

Lädt ein Unternehmer zu einer Veranstaltung ein, auf der die Gäste bewirtet und ggf. durch besondere Programmpunkte unterhalten werden, stellt sich oft die Frage, ob die Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind. Eine ausschließlich berufliche Veranlassung berechtigt den Unternehmer, die gesamten Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Bei privater Veranlassung besteht diese Möglichkeit nicht.

Ergebnisbeteiligung bei Eintritt in eine Personengesellschaft

Ergebnisbeteiligung bei Eintritt in eine Personengesellschaft

An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren drei Gesellschafter beteiligt. Sie vereinbarten mit dem neu in die GbR eingetretenen X, dass dieser gegen Zahlung eines Kaufpreises die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters A übernimmt. Mitte des Folgejahrs wurde der Gesellschafterwechsel vollzogen. Im Jahr des Gesellschafterwechsels erzielte die GbR einen Verlust. Das Finanzamt wies A und X jeweils 1/6 des Verlusts zu, während X den vollen Anteil von 1/3 begehrte.