Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn
Keine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit
Ist ein Arbeitnehmer durch eine schwere Erkrankung fahruntüchtig, ist für die Zeit, in der er aus diesem Grund seinen Dienstwagen nicht fahren kann, kein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung zu versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug auch keinem anderen Dritten, z. B. dem Ehepartner des Arbeitnehmers, zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
(Quelle: Datev Blitzlicht 05/2017, Datev eG Nürnberg)
Special Workz verwirklicht Oldtimer- und Sportwagenträume
Harzer Hörakustiker stattet Spitzensportler des Deutschen Skiverbands aus
Abschluss als Buchhalter mit 1,7 bestanden
Um sein Wissen zu festigen und zu erweitern, absolvierte EVENTUS-Mitarbeiter Lars Koschker den Fernlehrgang „Buchhalter“ am ILS - Institut für Lernsysteme GmbH. Diesen hat er nun mit einer 1,7 bestanden. Lehrgangsinhalte waren beispielsweise allgemeine Grundlagen der Wirtschaft, Grundlagen der Buchführung, Rechtsfragen, Besonderheiten der Lohn- und Gehaltsbuchung sowie die vertiefende Buchführung und Bilanzanalyse.
Celina Giesler absolviert ein Praktikum in Wolfenbüttel
Achtung: Abzocke mit Handels- und Gewerberegister
Derzeit gehen wieder Schreiben vom „Verband Zentraler Handels- und Gewerberegister“ um. Dabei handelt es sich um eine Abzocke mit angeblicher Rechnung für die Veröffentlichung firmenrelevanter Daten Ihres Unternehmens u.a. im Bundesanzeiger. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit keine laufenden Geschäftsbeziehungen bestehen und die Löschung der Daten erfolgt, sollte keine Zahlung eingehen.
PC- gestützte Kassensysteme gelten als manipulationsanfällig
Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste
Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Vergütet ein Arbeitgeber Bereitschaftsdienste aber pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit tatsächlich an einem dieser Tage erbracht wurde, sind die Zuschläge nicht steuerfrei.